Fragen und Antworten

Grundsätzlich ja. Für die Reparaturdauer Ihres Unfallfahrzeugs oder bei einem Totalschadenfall für die Dauer der Fahrzeugwiederbeschaffung.
Wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und verkehrssicher ist, ist es sinnvoll mit dem geschädigten Fahrzeug beim Sachverständigen vorzufahren. Das spart Zeit und Kosten.
Sehr sinnvoll ist die Beauftragung von einem Fachrechtsanwalt. Das verkürzt oft die Wartezeit auf die volle Entschädigungsauszahlung.
Die Auszahlung der Entschädigung durch die Versicherung auf Grund des KFZ-Sachverständigengutachten dauert in der Regel 1-3 Wochen.
Die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen wird auch als Abtretungserklärung bezeichnet.
Die Erstellung einer Reparaturkostenkalkulation von einem KFZ-Sachverständigen dauert in der Regel 1-3 Tage.
Reparaturkostenkalkulationen werden von der Versicherung dem Sachverständigen grundsätzlich bezahlt oder dem Geschädigten erstattet.
Die Rechnung für einen erstellten Kostenvoranschlag werden von KFZ-Werkstätten sehr oft nicht erstattet.
Der Schaden muss an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gemeldet und Schadenansprüche genannt bzw. beziffert werden. Das Schadengutachten muss an gegnerische Versicherung übermittelt werden.
Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten: Wiederherstellung in den Vorschadenzustand, Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen bzw. eines Rechtsanwaltes. Übrigens, Sie können selbst entscheiden, welchen KFZ-Sachverständigen oder Rechtsanwalt Sie beauftragen.
Grundsätzlich Nein. Sie haben kein Recht auf ein Schadengutachten, sondern nur auf einen Kostenvoranschlag von einer KFZ-Werkstatt oder eine Reparaturkostenkalkulation eines KFZ-Sachverständigen.
Das Fahrzeug wird bei Ihnen oder in einer KFZ-Werkstatt besichtigt und es wird ein Gutachten oder eventuell eine Reparaturkostenkalkulation erstellt. Das Gutachten wird samt Abtretungserklärung an die zuständige Unfallverursacherversicherungsgesellschaft oder an Ihren Rechtsanwalt innerhalb von einpaar Tagen gesendet.
Nichts. Bei unverschuldetem Unfallschaden übernimmt die Sachverständigenkosten grundsätzlich die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.